Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) sind ein wichtiger Teil der obligatorischen schweizerischen Sozialversicherung. Alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen sind versichert und müssen lückenlos Beiträge bezahlen. Dies gilt auch für Nichterwerbstätige.

Beitragspflicht für Nichterwerbstätige

Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV/IV/EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das Referenzalter erreicht ist. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Rente führen.

Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:

  • Vorzeitig Pensionierte
  • Teilzeitbeschäftigte
  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
  • Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten (sowie Partner in eingetragenen Partnerschaften)
  • Ehefrauen und Ehemänner (sowie Partner in eingetragenen Partnerschaften), die selbst nicht oder teilweise erwerbstätig sind und deren Partner im Ausland (auch im Fürstentum Liechtenstein) einer Erwerbstätigkeit nachgeht
  • Verwitwete
  • Geschiedene
  • Studierende
  • Weltreisende
  • Ausgesteuerte Arbeitslose

Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind auch Personen, die zwar erwerbstätig sind, deren Bruttojahreseinkommen aber weniger als Fr. 4'851.00 beträgt. Das Gleiche gilt für Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten (Vergleichsrechnung aufgrund Einkommen und Vermögen).

Beitragspflicht für Selbständigerwerbstätige

Selbständigerwerbende (auch im Nebenerwerb) sind für die Zahlung der Beiträge selber verantwortlich. Als selbständig erwerbend gilt, wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet sowie in unabhängiger Stellung ist und das wirtschaftliche Risiko selbst trägt. Ob jemand im Sinn der AHV selbständig erwerbend ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Jede selbständige Erwerbstätigkeit (auch im Nebenerwerb) ist bei der AHV-Ausgleichskasse am Geschäftssitz anzumelden.

Abrechnungspflicht für Hausdienstarbeit

Wer einen eigenen Haushalt führt und Personen als Hausdienstarbeitnehmende beschäftigt und sie entlöhnt ist verpflichtet, von diesem Lohn Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, auch wenn dieser noch so bescheiden ist. Ferienentschädigungen unterstehen auch der Beitragspflicht. Wer die Meldung unterlässt, kann sich strafbar machen.

Unter Hausdienstarbeit fallen beispielsweise folgende Tätigkeiten:

  • Raumpflegerin/Raumpfleger
  • Kinderbetreuung, Babysitterin/Babysitter, Au-Pair
  • Haushaltshilfe
  • Hauswartin/Hauswart
  • Gärtnerin/Gärtner

Weitere Auskünfte, Formulare und Merkblätter zu den AHV-Beiträgen finden Sie auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt (SVA) St. Gallen oder Sie können diese bei der AHV-Zweigstelle beziehen.

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