Das Sozialamt leistet im Rahmen des kant. Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1) die notwendige Hilfe an Personen, die sich in einer Notlage befinden. Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufzukommen vermag, kann um finanzielle Sozialhilfe nachsuchen.

Alle haben das Recht auf das soziale Existenzminimum. Sozialhilfe bezweckt die Sicherung der Existenz und die Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit bedürftiger Personen – Hilfe zur Selbsthilfe. Neben der finanziellen Hilfe wird auch beratende Sozialhilfe geleistet

Betroffene Personen beraten wir mit der erforderlichen Diskretion und helfen diesen, Notsituationen zu überbrücken.

Das Sozialamt ist somit Anlaufstelle für all jene Personen, welche sich in oder kurz vor einer Notlage befinden. Wenn also eigene Mittel oder andere finanzielle Hilfen wie Arbeitslosengelder, Renten, Stipendien, Unterstützung durch Familienmitglieder fehlen oder nicht genügen, erhalten Sie auf Antrag und nach den nötigen Abklärungen Sozialhilfeunterstützung. Die Berechnungsgrundlage der Unterstützungsleistung bildet das gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) berechnete soziale Existenzminimum.

Die Hilfeleistungen umfassen:

  • Anlaufstelle für Personen in Notlagen
  • Vermittlung von Dienstleistungen anderer Stellen
  • Betreuung und Beratung in persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten
  • Finanzielle Sozialhilfeunterstützung, wenn eigene Mittel oder Leistungen Dritter fehlen oder nicht genügen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind
  • Elternschaftsbeiträge
  • Betreuung von Asylsuchenden

Sollten Sie in eine Notlage geraten, warten Sie nicht zu, bis sich Ihre Situation zuspitzt. Melden Sie sich rechtzeitig bei den Sozialen Diensten Oberriet, wo Ihnen wirksame und rasche Hilfe angeboten werden kann.

Auf dem Link des Kantons St. Gallen finden Sie weitere Informationen.

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