Gastwirtschaftspatent
Zuständiges Amt: Gemeinderatskanzlei Gastgewerbliche Tätigkeiten (soweit sie gewerbsmässig ausgeübt werden) sowie der Kleinhandel mit gebrannten Wassern sind nach Gastwirtschaftsgesetz bewilligungspflichtig. Die Zuständigkeit liegt beim Gemeinderat. Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:
Die Bestimmungen über das Patent für einen Anlass sind unter der Dienstleistung Festwirtschaftspatent beschrieben. Online-DiensteBitte beachten Sie: In unserem Online-Schalter wickeln Sie Geschäfte mit uns online ab und können gewisse Dienstleistungen gleich auch online bezahlen. Sie sind für Ihre Eingaben in den Online-Formularen vollumfänglich verantwortlich. Bitte erledigen Sie Online-Dienstleistungen mit der nötigen Sorgfalt. Unvollständige Formulareinträge führen zwangsläufig zu längeren Bearbeitungszeiten oder Rückfragen.Mit der Nutzung unseres Online-Schalters anerkennen Sie stillschweigend unsere Nutzungsbedingungen. Nutzungsbedingungen (pdf, 257.0 kB).
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