Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

Die Überbrückungsleistungen richten sich an Personen, die nach dem vollendeten 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden.

Sie erhalten Überbrückungsleistungen wenn Sie

  • im Monat, in dem Sie 60 Jahre alt werden, oder danach ausgesteuert werden;
  • mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweiz versichert waren, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag;
  • während der ganzen 20 Jahre eine bestimmte Einkommenshöhe erzielt haben;
  • nicht mehr als Fr. 50'000.00 (Alleinstehende) oder Fr. 100'000.00 (Ehepaare) Vermögen haben, wobei selbstbewohnte Liegenschaften nicht berücksichtigt werden;
  • den Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA haben;
  • anerkannte Ausgaben haben, die Ihre anrechenbaren Einnahmen übersteigen (wirtschaftliche Voraussetzung).

Sie erhalten keine Überbrückungsleistungen, wenn Sie

  • einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV haben (gilt auch für ausländische Renten);
  • vor dem 60. Geburtstag ausgesteuert werden;
  • vor dem 1. Juli 2021 ausgesteuert wurden.

Weitere Auskünfte, Formulare und Merkblätter zu den Überbrückungsleistungen finden Sie auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt (SVA) St. Gallen oder Sie können diese bei der AHV-Zweigstelle beziehen.

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