Das Betreibungsverfahren beginnt mit Einreichung des Betreibungsbegehrens (Betreibungsamt am Wohnsitz bzw. Hauptsitz des Schuldners) sowie der anschliessenden Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner.

Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben und die Forderung nicht vollständig bezahlt, kann der Gläubiger frühestens 20 Tage, spätestens jedoch 1 Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.

Falls der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat und die Forderung auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil, einer öffentlichen Urkunde oder einer unterschriebenen Schuldanerkennung beruht, so kann er beim Gericht die Rechtsöffnung verlangen.

zuständiges Gericht für die Politische Gemeinde Oberriet:

Kreisgericht Rheintal
Rabengasse 2a
9450 Altstätten

In allen übrigen Fällen ist der Rechtsvorschlag über den Zivilprozessweg zu beseitigen. Das Schlichtungsgesuch ist beim Vermittlungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen. Bei Wohnsitz des Schuldners in Oberriet ist das Vermittlungsamt Oberes Rheintal, Postfach 8, 9437 Marbach zuständig.

Nach Stellung des Fortsetzungsbegehrens wird die Betreibung je nach Art des Schuldners auf Pfändung oder Konkurs fortgesetzt.

Zugehörige Objekte