Die Dienstleistungen des Grundbuchamtes sind vielfältig:

Handänderungen

Das Grundbuchamt bereitet die Verträge für sämtliche Handänderungen vor, sei es ein Kauf, ein Erbgang, eine Erbteilung, eine Schenkung oder ein Tausch. Die meisten Eigentumsübertragungen bedürfen der öffentlichen Beurkundung.

Für die Vertragsvorbereitung benötigt das Grundbuchamt verschiedene Angaben zu den Vertragsbestimmungen. Bitte setzen Sie sich persönlich mit dem Grundbuchamt in Verbindung. Sie werden gerne beraten.

Bei Handänderungen werden zum einen Handänderungssteuern nach Art. 241 ff. Steuergesetz (abgekürzt StG; sGS 811.1) und zum anderen Grundbuchgebühren gemäss Art. 8 kantonalem Tarif (Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter und für die Durchführung von Grundstückschätzungen; sGS 914.5) fällig.

Grundpfandrechte/Hypotheken

Wenn Banken oder Versicherungen einen Grundstückkauf mitfinanzieren, dient ihnen die Liegenschaft als Sicherheit für ihre Darlehen. Die Geldinstitute erarbeiten den Pfandvertrag und stellen diesen direkt dem Grundbuchamt zu, das gestützt darauf den Schuldbrief oder die Grundpfandverschreibung erstellt. Die Grundpfandrechte werden nach der öffentlichen Beurkundung des Vertrages im Grundbuch eingetragen.

Die Grundbuchgebühren richten sich nach Art. 10 kantonalem Tarif (Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter und für die Durchführung von Grundstückschätzungen; sGS 914.5) und sind abhängig von der Höhe der Grundpfandschuld.

Dienstbarkeiten

Mit dem Eintrag einer Dienstbarkeit erhalten privatrechtliche Abmachungen zwischen dem Grundeigentümer und einem Dritten, die direkte Auswirkungen auf das Eigentumsrecht haben, Wirkung gegenüber jedermann, d. h. sie gelten auch nach einem allfälligen Verkauf des belasteten Grundstücks. Inhalt von Dienstbarkeiten können beispielsweise sein:

  • Fahr- und Fusswegrechte
  • Mitbenützungsrechte
  • Durchleitungsrechte
  • Wohnrechte
  • usw.


Das Grundbuchamt berät Sie gerne und entwirft Ihnen den gewünschten Vertrag. Die Gebühren richten sich nach Art. 11 kantonalem Tarif (Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter und für die Durchführung von Grundstückschätzungen; sGS 914.5).

Vormerkungen

Die Vormerkung eines Vertrages bewirkt analog der Dienstbarkeit, dass eine privatrechtliche Abmachung Wirkung gegenüber jedermann entfaltet. Im Gegensatz zur Dienstbarkeit betreffen diese Abmachungen persönliche Rechte, die nicht das Eigentumsrecht an der Liegenschaft tangieren, beispielsweise:

  • Kaufsrechte
  • Vorkaufsrechte
  • Rückkaufsrechte
  • Mietverträge


Vormerkbar sind persönliche Rechte nur, wenn das Gesetz dies vorsieht.

Auch bei Fragen betreffend Vormerkungen steht Ihnen das Grundbuchamt gerne mit Rat und Tat zur Seite. Die Gebühren sind in Art. 13 des kantonalen Tarifes (Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter und für die Durchführung von Grundstückschätzungen; sGS 914.5) geregelt.

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