Die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV ist der bedeutendste Pfeiler der sozialen Vorsorge in der Schweiz. Mit den Altersrenten trägt sie dazu bei, den Versicherten im Alter den Rückzug aus dem Berufsleben zu ermöglichen und einen materiell gesicherten Ruhestand zu gewährleisten. Die Alters- und Hinterlassenenrenten sowie die Hilflosenentschädigungen machen den grössten Teil der Leistungen der AHV aus. Die AHV erbringt aber weitere Leistungen wie z.B. Beiträge an Hilfsmittel.

Altersrente / flexibles Rentenalter

Jede Person mit mindestens einem vollen Beitragsjahr hat Anspruch auf eine Altersrente. Das Referenzalter beträgt für Männer 65 Jahre und für Frauen aktuell 64 Jahre. Die Erhöhung des Referenzalters bei den Frauen wird ab 2025 schrittweise auf 65 Jahre umgesetzt.

Damit Ihr Anspruch rechtzeitig berechnet werden kann, ist es empfehlenswert, die Anmeldung 4 bis 5 Monate vor dem Erreichen des Referenzalters einzureichen. Die gleiche Frist empfiehlt sich bei einem Vorbezug. Ein Aufschub muss innerhalb eines Jahres seit Beginn der Rentenberechtigung mit dem entsprechenden Formular gemeldet werden.

Im Rahmen des flexiblen Rentenbezugs kann die Altersrente ab Folgemonat nach Vollendung des 63. Altersjahres monatlich bezogen werden. Frauen der Übergangsgeneration (1961 bis 1969) können ihre Rente bereits ab Folgemonat nach Vollendung des 62. Altersjahres vorbeziehen. Wichtig ist dabei zu berücksichtigen, dass mit dem Vorbezug die Rente lebenslang gekürzt wird.

Die Altersrente kann auch um mindestens 1 Jahr und maximal 5 Jahre aufgeschoben werden. Bei einem Aufschub wird eine erhöhte Rente ausbezahlt.

Hinterlassenenrenten

Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehepartners oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterbliebenen in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten: Witwenrenten, Witwerrenten und Waisenrenten.

Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente muss bei jener Ausgleichskasse geltend gemacht werden, bei der die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge bezahlt hat.

Hilflosenentschädigung / Hilfsmittel

Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen der AHV erhalten Hilflosenentschädigungen, vorausgesetzt

  • sie sind in leichtem, mittlerem oder schwerem Grade hilflos
    (hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und dauernde Pflege oder persönliche Überwachung benötigt),
  • die Hilflosigkeit hat ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert und
  • es besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung.

Neben der Hilflosenentschädigung haben Altersrentnerinnen und -rentner auch Anspruch auf Beiträge an verschiedene Hilfsmittel wie Hörgeräte, Lupenbrillen oder Rollstühle. Die Ausgleichskassen und die Pro Senectute sind verantwortlich für die Abgabe oder die Vergütung der Kosten von Hilfsmitteln.

Weitere Auskünfte, Formulare und Merkblätter zu den AHV-Leistungen finden Sie auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt (SVA) St. Gallen oder Sie können diese bei der AHV-Zweigstelle beziehen.

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