Der Vorsorgeauftrag ermöglicht einer Person die Gestaltung der eigenen Angelegenheiten für den Fall der zukünftigen Urteils- und damit Handlungsunfähigkeit. Insbesondere kann eine handlungsfähige Person mit einem Vorsorgeauftrag für den Fall ihrer eigenen Urteilsunfähigkeit eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit der Erledigung gewisser Angelegenheiten beauftragen (Art. 360 ZGB).

Der Vorsorgeauftrag kann für folgende Bereiche erteilt werden:

  • Personensorge: Dabei geht es um Entscheidungen über medizinische und pflegerische Behandlung sowie Hilfe im Alltag.
  • Vermögenssorge: Sie umfasst die Verwaltung von Einkommen und Vermögen inklusive die Betreuung des Zahlungsverkehrs.
  • Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten: Dazu gehört im Wesentlichen das Eingehen oder Auflösen von Verträgen.

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