Informationen

Datum
18. Mai 2025
Lokalität
Oberriet - Rathaus
Eichenwies - Schule
Montlingen - Schule
Kriessern - Schule
Kobelwald - Schule
Kontakt
Gemeinderatskanzlei
Beschreibung

Eidgenössische Vorlagen:

Keine

Kantonale Vorlagen:

  1. V. Nachtrag zum Finanzausgleichsgesetz
  2. III. Nachtrag zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung

Kommunale Vorlagen:

Keine

Weitere Informationen zu der Vorlage finden Sie hier. Alle Informationen und das Resultat zur Abstimmung finden Sie auch auf VoteInfo, der App zu den Abstimmungen von Bund und Kantonen.

Kantonale Vorlagen

V. Nachtrag zum Finanzausgleichsgesetz

Beschreibung
So ist es heute

Der innerkantonale Finanzausgleich gleicht finanzielle Unterschiede zwischen den politischen Gemeinden aus. Der Kanton bezahlt dabei Ausgleichsbeiträge an Gemeinden mit geringerer Steuerkraft und an Gemeinden mit überdurchschnittlichen finanziellen Belastungen. Aktuell erhalten 65 von 75 Gemeinden einen Ausgleichsbeitrag.

Der heutige Finanzausgleich gilt seit 2008. Er umfasst fünf Ausgleichsinstrumente:

  1. Den Ressourcenausgleich erhalten Gemeinden mit ge­ringer Steuerkraft. Sie haben so mehr Mittel, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
  2. Den Sonderlastenausgleich Weite erhalten Gemeinden mit hohen geografisch-topografischen Kosten, wenn beispielsweise eine Gemeinde ein grosses Strassennetz unterhalten muss.
  3. Den Sonderlastenausgleich Schule erhalten Gemeinden mit hohen Bildungskosten.
  4. Den soziodemographischen Sonderlastenausgleich erhalten Gemeinden mit hohen Sozialkosten.
  5. Den Sonderlastenausgleich Stadt St.Gallen erhält die Stadt St.Gallen für ihre Zentrumslasten.

Die Regierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht zuhanden des Kantonsrates zur Wirkung des Finanzausgleichs.

 

Das ist neu

Der neueste Bericht zeigt, dass der Finanzausgleich grundsätzlich funktioniert. Die  Regierung möchte ihn aber mit zwei Anpassungen beim soziodemographischen Sonderlastenausgleich optimieren. Zudem soll die Stadt St.Gallen in den nächsten vier Jahren mehr Geld für die Zentrumslasten erhalten.

Soziodemographischer Sonderlastenausgleich
Gleicher Beitragssatz für Sonder- und Minderlasten

Der soziodemographische Sonderlastenausgleich umfasst drei Bereiche: (1) Familie und Jugend, (2) Sozialhilfe, (3) stationäre Pflege. Der Kanton gleicht mit seinen Beiträgen überdurchschnittlich hohe Kosten in diesen Bereichen aus, sogenannte Sonderlasten. Der  Kanton rechnet die Sonderlasten zu 60 Prozent an. Einige Gemeinden haben in diesen Bereichen tiefere Kosten als der Durchschnitt, also Minderlasten. Gemeinden mit Minderlasten erhalten tiefere Beiträge. Der Kanton rechnet sie zu 20 Prozent an. Minderlasten im Bereich «Familie und Jugend» hat der Kanton bisher gar nicht berücksichtigt. Die unterschiedlichen Beitragssätze machen heute keinen Sinn mehr und sind ineffizient. So erhalten heute einzelne Gemeinden Beiträge, die in den drei Bereichen keine Sonderlasten haben. Neu gilt für Sonder- und Minderlasten der Beitragssatz von 60 Prozent.

AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige neu für Berechnung berücksichtigt

Seit Anfang 2024 gilt der II. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Seither bezahlen die Gemeinden und nicht mehr der Kanton den AHV-Mindestbeitrag für nicht-erwerbstätige Personen. Allen Gemeinden zusammen entstehen aufgrund dieser Kostenverschiebung ab 2024 Zusatzkosten von 1,7 Mio. Franken pro Jahr. Die Zahl der Sozia­­­­­­hilfebeziehenden im Alter von 20 bis 65 Jahren in der Gemeinde bestimmt, wie viel eine Gemeinde an die Gesamtkosten bezahlen muss. Je mehr Sozialhilfebeziehende, desto höher die Kosten, welche die Gemeinde nicht beeinflussen kann. Neu berücksichtigt der Kanton deshalb die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige bei der Berechnung der Ausgleichsbeiträge.

Sonderlastenausgleich Stadt
Nettozentrumslasten von 28,5 Mio. Franken

Das Beratungs- und Forschungsbüro Ecoplan berechnet die Zentrumslasten einer Gemeinde. Dazu benutzt es eine schweizweit anerkannte Methode. Zentrumslasten sind öffentliche Leistungen, von denen auswärtige Nutzerinnen und Nutzer profitieren. Dazu gehören zum Beispiel Sicherheitsaufgaben oder Kultur- und Freizeitangebote. Die Beiträge aus dem Sonderlastenausgleich Stadt St.Gallen orientieren sich an den Zentrumslasten. Gemäss neuester Ecoplan-Studie betragen die Zentrumslasten rund 43,8 Mio. Franken. Davon gehen die Standortvorteile weg, zum Beispiel ein besserer Zugang zu den Zentrumsangeboten, finanzielle Vorteile aufgrund vieler Arbeitsplätze und höhere Steuereinnahmen. Das ergibt Nettozentrumslasten von knapp 28,5 Mio. Franken. Sechs Jahre zuvor waren die Nettozentrumslasten noch 1,2 Mio. Franken tiefer.

Selbstbehalt seit 2006

Die Stadt St.Gallen erhält aktuell einen Ausgleichsbetrag von rund 17 Mio. Franken. Er deckt 60 Prozent der Nettozentrumslasten. Die Stadt St.Gallen trägt somit ungedeckte Kosten von rund 11 Mio. Franken (knapp 40 Prozent). Seit dem Jahr 2006 trägt die Stadt St.Gallen einen Selbstbehalt.

Höhere Belastung aufgrund der tieferen Steuerkraft

Die Steuerkraft der Stadt St.Gallen nahm im Vergleich zur durchschnittlichen Steuerkraft der Gemeinden seit 2006 von 121 Prozent auf 111 Prozent im Jahr 2023 ab. Damit hat sie weniger finanzielle Mittel, um den Selbstbehalt von 11 Mio. Franken zu tragen. Aufgrund der sinkenden Steuerkraft wird dieser Selbstbehalt zu einer immer grösseren Belastung.

3,7 Mio. Franken mehr pro Jahr bis 2028

Die Stadt St.Gallen hat ihren Haushalt mit Sparprogrammen immer wieder entlastet. Wegen ihrer finanziellen Lage könnte sie jedoch an Attraktivität verlieren. Eine starke Kantons­hauptstadt trägt wesentlich zur Standortattraktivität des Kantons bei. Der V. Nachtrag zum Finanzausgleichsgesetz enthält deshalb eine Erhöhung des Ausgleichsbetrags an die Stadt St.Gallen von 3,7 Mio. Franken pro Jahr. Die Erhöhung ist befristet bis 2028.

Mehrkosten von 1,3 bis 1,9 Mio. Franken pro Jahr

Für den Kanton bringt der V. Nachtrag zum Finanzausgleichsgesetz Mehrkosten ab 2025 bis 2028. Je nach Modellrechnung sind es rund 1,3 bis 1,9 Mio. Franken pro Jahr.


Weitere Erläuterungen finden Sie in der kantonalen Abstimmungsbroschüre.

Formulierung
Wollen Sie dem V. Nachtrag zum Finanzausgleichsgesetz zustimmen?
Ebene
Kanton
Art
Behördenreferendum

III. Nachtrag zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung

Beschreibung
So ist es heute

Das Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (RLG) regelt die allgemeinen Öffnungszeiten der Läden des Detailhandels. Sie dürfen heute von Montag bis Freitag jeweils von 06.00 bis 19.00 Uhr offen haben; am Samstag, am Gründonnerstag sowie am 24. und 31. Dezember von 06.00 bis 17.00 Uhr. Pro Woche dürfen die politischen Gemeinden einen Abendverkauf bis 21.00 Uhr erlauben. Erweiterte Öffnungszeiten gelten gemäss RLG für Läden und Verkaufsstellen mit weniger als 120 Quadratmeter Verkaufsfläche, die vor allem Lebensmittel anbieten – beispielsweise Tankstellen- und Bahnhofshops. Zusätzlich gelten die erweiterten Öffnungszeiten für Kioske, Blumenläden, Videotheken und Shops an Autobahnraststätten. Sie dürfen von Montag bis Samstag von 05.00 bis 22.00 Uhr offen haben, am Sonntag von 07.00 bis 21.00 Uhr.

Motion verlangt Liberalisierung der Öffnungszeiten

Die Fraktionen der SVP und der FDP forderten 2020 mit einer Motion die Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten. Die Regierung erarbeitete daraufhin den III. Nachtrag zum RLG. Darin schlug die Regierung vor, die allgemeinen Öffnungszeiten am Abend um eine Stunde zu verlängern. Die vorberatende Kommission des Kantonsrates gestaltete den Nachtrag wesentlich um. Sie beantragte dem Kantonsrat stärker flexibilisierte Öffnungszeiten. Der Kantonsrat stimmte dem angepassten III. Nachtrag zum RLG mit 60:42 Stimmen zu.

Das ist neu

Neu dürfen alle Läden des Detailhandels von Montag bis Samstag von 05.00 bis 22.00 Uhr offen haben. Die Öffnungszeiten sind also an diesen Wochentagen für alle Läden gleich. Es gibt keine erweiterten Öffnungszeiten mehr. Die Läden müssen sich an die Bestimmungen des Arbeitsrechts und des Umweltrechts halten. Letzteres kann Einschränkungen der Öffnungszeiten nötig machen, wenn Immissionen zu gross sind (beispielsweise durch Lärm). Neu gibt es auch keine verkürzten Öffnungszeiten am Gründonnerstag sowie am 24. und 31.Dezember mehr. Auch der Abendverkauf fällt weg, weil die Läden bis 22.00 Uhr offen haben dürfen.

Wie heute bleiben die Läden an Sonn- und Feiertagen geschlossen. Ausnahmen gibt es wie bisher für Läden und Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von weniger als 120 Quadratmeter, die vor allem Lebensmittel anbieten. Sie dürfen neu von 05.00 bis 22.00 Uhr statt wie heute von 07.00 bis 21.00 Uhr offen haben. Diese Öffnungszeiten gelten auch für Kioske, Blumenläden, Videotheken und Shops an Autobahnraststätten.

Neu gelten für Selbstbedienungsläden ohne Personal gar keine Öffnungszeiten mehr – beispielsweise für einen Supermarkt, in dem Kundinnen und Kunden selbstständig
per Smartphone einkaufen, ohne Kasse und Personal.

Weitere Erläuterungen finden Sie in der kantonalen Abstimmungsbroschüre.

Formulierung
Wollen Sie dem III. Nachtrag zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung zustimmen?
Ebene
Kanton
Art
Behördenreferendum
Oberriet

Zugehörige Objekte

Name
Kantonale Abstimmungsbroschüre (PDF, 4.03 MB) Download 0 Kantonale Abstimmungsbroschüre