Öffentliche Planauflage / Planungszone Einordnungsgebot

5. Mai 2025

Im Hinblick auf die aktuell laufende Ortsplanungsrevision hat der Gemeinderat in Anwendung von Art. 42ff des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgende Planungszone erlassen: 

Planungszone Einordnungsgebot
für die beiden Gebiete Schachenfeld in Oberriet und Gmeind in Montlingen, wo gemäss aufgelegtem Zonenplan das Einordnungsgebot gelten soll

Im Sommer 2024 wurden die ersten Pläne der Ortsplanungsrevision - darunter auch der Zonenplan sowie das Baureglement - öffentlich aufgelegt. Derzeit läuft die Sichtung und Beurteilung der eingegangenen Einsprachen. Im aufgelegten Zonenplan sind die beiden Gebiete Schachenfeld in Oberriet und Gmeind in Montlingen mit einem "Einordnungsgebot" im Sinne von Art. 99 Abs. 2 PBG iVm Art. 28 Abs. 3 des neuen Baureglements bezeichnet. Danach sind Bauten und Anlagen so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung zusammen eine gute Gesamtwirkung entsteht. Begründet wird dies mit der besonderes hohen Durchgrünung, welche in den beiden Quartieren vorhanden ist und bewahrt werden soll. 

Damit bis zur Rechtskraft des revidierten Zonenplans und Baureglements nichts passiert, was die Nutzungsplanung erschweren könnte bzw. der zukünftigen Regelung widerspricht, wurde über die beiden betroffenen Gebiete eine Planungszone mit dem Planungszweck „Einordnungsgebot“ erlassen.

Die Planungszone liegt während 30 Tagen, das heisst vom Dienstag, 6. Mai 2025, bis zum Mittwoch, 4. Juni 2025, im Rathaus Oberriet, Hochbauamt, Büro Nr. 23, zur Einsichtnahme öffentlich auf. Auskunft erteilen die Mitarbeiter des Hochbauamtes auch unter Telefon 071 763 64 70 oder per Mail an bauamt@oberriet.ch.

Gegen den oben erwähnten Erlass (Planungszone) kann innert der Auflagefrist schriftlich und begründet Einsprache beim Gemeinderat Oberriet, Staatsstrasse 92, 9463 Oberriet, erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten.

Auf eine persönliche Benachrichtigung der Grundstückseigentümer im Plangebiet wird im Sinne von Art. 44 Abs. 2 PBG verzichtet, da mehr als 20 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer betroffen sind.

Oberriet