Verlängerung der Ladenöffnungszeit

Gestützt auf Art. 8 Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (abgekürzt RLG; sGS 552.1) gelten für Verkaufsgeschäfte die ordentlichen Ladenöffnungszeiten:

  • Montag bis Freitag: 06.00 bis 19.00 Uhr
  • Samstag: 06.00 bis 17.00 Uhr

Die Politische Gemeinde kann Ausnahmen von den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten bewilligen. Insbesondere können je Verkaufsgeschäft pro Jahr maximal zwei Verlängerungen für spezielle Verkaufsanlässe an Werktagen bewilligt werden (Art. 12 Abs. 1 lit. c RLG).

 

Sonntagsverkauf

Gestützt auf Art. 8 Abs. 3 Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (abgekürzt RLG; sGS 552.1) sind Verkaufsgeschäfte an öffentlichen Ruhetagen wie an Sonntagen geschlossen zu halten. Die Politische Gemeinde kann Ausnahmen von den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten bewilligen. Insbesondere können je Verkaufsgeschäft pro Jahr maximal vier Sonntagsverkäufe bewilligt werden (Art. 12 Abs. 1 lit. b RLG).

Die Bewilligung wird nicht erteilt für hohe Feiertage wie Karfreitag, Oster- oder Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag (Art. 12 Abs. 2 i.V. mit Art. 3 RLG). Für allgemeine oder individuelle Sonntagsverkäufe in der Adventszeit kann die Ladenöffnung von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr zugelassen werden (Art. 12 Abs. 3 RLG).

Zugehörige Objekte

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