Förderbeiträge familien- und schulergänzende Kinderbetreuung

Anspruchsberechtigte Eltern können bei der Wohngemeinde das Gesuch um Auszahlung eines Förderbeitrags nach dem Gesetz über Beiträge für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung stellen. Das vollständige Gesuchsformular ist jeweils bis Ende Oktober bei der Ratskanzlei der Wohngemeinde einzureichen.

Das st. gallische Gesetz über Beiträge für familien- und schulergänzende Kinderbetreuung regelt seit 2021 die Verteilung von jährlich gesamthaft 5 Mio. Franken zur Senkung der Drittbetreuungskosten der Eltern. Im Zuge der Umsetzung dieses Gesetzes hat der Kanton St. Gallen den Gemeinden, welche ein entsprechendes Gesuch eingereicht haben, die im Budget vorgesehenen Gelder zur Verteilung ausbezahlt. Nun liegt es in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinden, die erhaltenen Gelder an die anspruchsberechtigten Familien auszubezahlen.

Der Prozess zur Prüfung der Anspruchsberechtigung startet mit der Einreichung des Gesuchsformulars inklusive den notwendigen Beilagen, welche auf der Gemeinde-Homepage zum Download bereitstehen.

 

Wofür werden die Gelder ausgerichtet?

Die Beiträge werden für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung ausgerichtet. Diese umfasst die Betreuung von Kindern im Alter von null bis zwölf Jahren im regelmässigen institutionellen Rahmen in:

  • Kindertagesstätten (z.B. KITA Wunderland, Krippe KJH Bild)

  • Einrichtungen der schulergänzenden Betreuung (privat oder öffentlich, z.B. Hort, Mittagstisch)

  • Tagesfamilien

Nicht dazu gehören punktuelle Betreuungsangebote wie Spielgruppen, nicht-institutionelle wie beispielsweise Grosseltern, Nannys, Babysitting, Familienzentren, Familienberatung oder dauerhafte Betreuungsangebote in der Form von Pflegefamilien.

 

Welche Unterlagen sind einzureichen?

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Gesuchformular
  • Rechnungskopien bzw. Zusammenstellung der Institution (KITA, Verein Tagesfamilien etc.)

Das vollständige Gesuch inkl. Beilagen ist jeweils bis spätestens Ende Oktober an die Ratskanzlei der Wohngemeinde einzureichen. Es werden die Auslagen von Oktober bis September berücksichtigt.

Das Gesuch wird im Laufe des Monats November geprüft. Bis spätestens Ende November werden alle Personen und Familien, die einen Beitrag beantragt haben, schriftlich über die Höhe der Auszahlung informiert. Falls zur Berechnung der Förderbeiträge keine oder unvollständige Angaben geliefert werden, entfällt der Anspruch. Es besteht im Allgemeinen kein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Förderbeiträge.

Für Rückfragen steht Ihnen die Ratskanzlei gerne zur Verfügung.

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Gesuchsformular (PDF, 121.13 kB) Download 0 Gesuchsformular