Gemäss Art. 6 lit. b des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung kann der Eigentümer eine Neubeurteilung der Schätzung beantragen.

Eine Neubeurteilung ist dann angebracht, wenn sich der Wert des Grundstückes aufgrund neuer Rahmenbedingungen vor Ablauf der 10-jährigen Schätzungsfrist entscheidend verändert (z. B. wegen Umbauten).

Die Kosten für die ausserordentliche Schätzung geht zu Lasten des Eigentümers, wenn er eine Neubeurteilung verlangt und diese keine Änderung der Schätzung ergibt (Art. 12 lit. c des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung).

Zugehörige Objekte

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Bemerkung

Füllen Sie dieses Formular vollständig aus und reichen Sie es uns elektronisch ein. Geben Sie insbesondere auch an, weshalb Sie eine ausserordentliche Neuschätzung Ihres Grundstückes wünschen.

Unterlagen

Bitte reichen Sie dem Grundbuchamt vor der Grundstückschätzung ein:
• allfällige Baukostenabrechnung (bei Neu-, An- und Umbauten sowie bei Renovationen)
• Aufstellung der Miet- und Pachtzinsen (Mietzinsspiegel)

Verfahren

Das Grundbuchamt wird Sie ca. 2 Wochen vor der Schätzung über den Termin informieren.

Online-Formular

Bitte alle zwingenden Felder (*) ausfüllen.