Das Fortsetzungsbegehren kann frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner gestellt werden. Dieses Recht erlischt 1 Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht die Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.

Das Begehren ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz / Hauptsitz des Schuldners einzureichen. Es ist Sache des Gläubigers, die aktuelle Wohnadresse des Schuldners oder den Sitz der Gesellschaft ausfindig zu machen.

Dem Begehren sind je nach Fall (als Originale) beizulegen:

  • Zahlungsbefehl (falls dieser nicht durch das Betreibungsamt Oberriet ausgestellt wurde)
  • Verlustschein
  • Entscheid / Verfügung / Rückzugserklärung zur Beseitigung des Rechtsvorschlags
  • Gerichtsentscheid mit Rechtskraftbescheinigung

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